Landgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 312 O 85/98
Verkündet am 12. Mai 1998
In der Sache...
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen
Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht,
daß der Beklagte unter der internet-domain "www.emergency.de" einen
Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite
eingerichtet hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit der am 27.02.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten nach
wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung auf
Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen
Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage – Anlage JS 1 – Links auf im
Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die Webpage
Anlage JS 2.
Der Kläger hält diese "Berichterstattung" für sittenwidrig und sieht sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis
auf die Webpage Anlage JS 2 die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten
Äußerungen einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Desweiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel
klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er von
seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen,
daß sich der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es auch an
der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anlage JS 2 –
in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen
ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch
Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er
hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anlage JS 2
an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch
Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz
nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen
Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen
im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs
ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des
Links weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel" – so sie denn am 17.02.1998
überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein
erstellten sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt,
kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten
herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend
von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte
jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des
jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht
verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den
Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen
im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der
etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht
dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall,
ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden
Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend
wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr
hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf
der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber
hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht
allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens
verpflichtet ist.
Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt
des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach
vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I, II,
824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu
bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen.
Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM
100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes reicht
aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller
und/oder immaterieller Art abzudecken.